Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

Common Reporting Standard – CRS

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Auf Grund dieser Vorgaben versenden Finanzinstitute (i. d. R. Banken oder Versicherungen) sogenannte Selbstauskünfte an ihre Kunden. Auf der folgenden Seite können Sie sich über diese Selbstauskunft informieren.

Das BZSt warnt vor betrügerischen Postschreiben, welche im Namen des BZSt versendet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dieser Meldung.

Verfahren

CRS ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. An diesem in 2017 gestarteten Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt. Die für den Austausch erforderlichen Informationen werden in den Ursprungsländern durch die Finanzinstitute (z.B. Banken) erhoben und an eine zentral zuständige Behörde weitergeleitet.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig.

Das BZSt leitet die Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Gleichzeitig empfängt es die Informationen aus dem Ausland und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter. Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.

Insbesondere folgende Daten werden ausgetauscht:

  • Name
  • Anschrift
  • Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts
  • Kontosaldo
  • Zinsen / Dividenden / sonstige Einkünfte

Detaillierte Informationen finden Sie in den §§ 6, 8, 9 und 19 FkAustG.

Selbstauskunft

Im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten versenden Finanzinstitute (z.B. Banken oder Versicherungen) sogenannte Selbstauskünfte an ihre Kunden.

Hintergrund für das Vorgehen der Finanzinstitute sind die Vorgaben für den internationalen Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem Common Reporting Standard (CRS).

Ein deutsches Finanzkonto ist dabei meldepflichtig, wenn der Kontoinhaber in einem anderen CRS-Teilnehmerstaat steuerlich ansässig ist. Um feststellen zu können, ob ein Finanzkonto der Meldepflicht nach CRS unterliegt, müssen die Finanzinstitute bestimmte Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit durchlaufen. Hierunter fällt auch die Einholung einer Selbstauskunft.

Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte die Bank Ihre steuerliche Ansässigkeit bestimmen. Diese richtet sich nach den nationalen Bestimmungen zur Steuerpflicht des jeweiligen Staates und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Staatsbürgerschaft allein bestimmt nicht zugleich die steuerliche Ansässigkeit. Dies gilt nur in Ausnahmefällen (wie für die USA).

Anknüpfungspunkte der steuerlichen Ansässigkeit sind vielmehr ortsgebundene persönliche Merkmale. Dies kann der Wohnsitz oder ein ständiger Aufenthalt im jeweiligen Staat sein. Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können, führen für sich allein genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland.

Insbesondere bei der Eröffnung von neuen Konten sind die Finanzinstitute im Allgemeinen verpflichtet Selbstauskünfte einzuholen.

Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Ein Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat kann u.a. eine aktuelle Post- oder Hausanschrift oder Telefonnummer in einem Meldestaat oder aktuell gültige Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein.

Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte Ihr Finanzinstitut Ihnen die Möglichkeit geben, entweder das Indiz zu bestätigen oder zu entkräften und darzulegen, in welchem Staat Sie steuerlich ansässig sind. Darüber hinaus können die Finanzinstitute auch ohne Indiz auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland eine Selbstauskunft einholen.

Die Finanzinstitute fragen daher keine Daten im Auftrag des BZSt ab, sondern agieren direkt aus den gesetzlichen Vorgaben des FkAustG heraus.

Grundsätzlich gibt es kein behördlich vorgegebenes Muster einer Selbstauskunft, hier sind die Finanzinstitute frei in der Gestaltung. Die Selbstauskunft muss jedoch CRS-relevante Daten abdecken.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Prüfung der durch die Finanzinstitute ausgegebenen Selbstauskünfte übernehmen können.

Wer ein neues Konto eröffnet ist verpflichtet, die Selbstauskunft sowie angefragte Unterlagen zur Bestätigung der Plausibilität richtig und vollständig mitzuteilen oder herauszugeben. Grundsätzlich müssen diese bei Kontoeröffnung vorliegen. In bestimmten Ausnahmefällen ist dies jedoch auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung möglich.

Sollte es nach der Erteilung der Selbstauskunft zu einer Änderung der Gegebenheiten kommen sind diese dem Finanzinstitut mitzuteilen.

Liegt nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung eines neuen Kontos keine Selbstauskunft vor oder kann ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut, bei dem das neue Konto eröffnet wurde, dies dem BZSt unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen.

Solange keine Selbstauskunft vorliegt bzw. deren Plausibilität nicht bestätigt werden konnte, können keine Gelder von dem Konto abverfügt werden. Abverfügungen stellen beispielsweise Barabhebungen oder Überweisungen an Dritte dar. Rückzahlungen eingegangener Gelder dürfen nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Einzahlungen auf dieses Konto können weiterhin getätigt werden.

Sollte eine Selbstauskunft nicht oder nicht richtig abgegeben werden, könnte dies unter Umständen mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu der Selbstauskunft haben, kann ggfs. auch eine Beratung mit Ihrem Finanzinstitut in Betracht gezogen werden.

Detaillierte Informationen finden Sie in den §§ 8, 11 bis 19 FkAustG.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Common Reporting Standard