Bundeszentralamt für Steuern

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Minijob

Minijob (Fachaufsicht)

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer auf die sog. Minijobs.

Zur Durchführung seiner Aufgabe bedient sich das Bundeszentralamt für Steuern der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (dort sog. Minijob-Zentrale).

Aufgrund technischer Probleme stehen derzeit die Kontaktformulare nicht zur Verfügung. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Behebung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Fachaufsicht

Weitere Informationen

zum Thema geringfügige Beschäftigung finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Minijob-Zentrale zieht die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Sie wird dabei gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 20 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tätig. Insoweit handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.

Die Fachaufsicht des BZSt bezieht sich auf

  • die Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts,
  • die Feststellung und Auszahlung der Bundes- und Länderanteile aus dem Aufkommen der einheitlichen Pauschsteuer
  • sowie die Erstellung einschlägiger Arbeitshilfen.

Das BZSt erteilt zudem Auskunft zu allgemeinen Fragen des Steuer- und Steuerverfahrensrechts im Bereich der Einkommensbesteuerung der geringfügigen Beschäftigung. Nutzen Sie dafür bitte unser Kontaktformular.

Bitte beachten Sie, dass steuergestaltende und –beratende Hinweise im konkreten Einzelfall dem BZSt von Gesetzes wegen nicht erlaubt sind. Dies ist den Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten. Auskunft über die Einkommensbesteuerung im Einzelfall kann Ihnen auch Ihr Wohnsitzfinanzamt geben.

Vorschriften

Hinweis:

Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links). Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).

Formulare

Fragen & Antworten

Wie hoch sind die Pauschalabgaben insgesamt inklusive Sozialversicherungs- und sonstige Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung außerhalb des Privathaushalts (sog. gewerbliche Minijobs)?

Bei nicht im Privathaushalt geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 31,28 %. Lässt sich ein Minijobber nicht von seiner Rentenversicherungspflicht befreien (gilt für Minijobber, die ihre Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben) oder verzichtet er auf seine Versicherungsfreiheit (gilt für Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben) entfällt für den Minijobber außerdem ein Beitragsanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung. Die Abgaben setzen, sich wie folgt zusammen:

15 % Rentenversicherung
3,6 % Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
2 % Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
1,19 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
0,09 % Insolvenzgeld-Umlage

Wie hoch sind die Pauschalabgaben insgesamt inklusive Sozialversicherungs- und sonstige Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung innerhalb des Privathaushalts (sog. Minijobs im Privathaushalt)?

Für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben insgesamt 14,79 %. Lässt sich ein Minijobber nicht von seiner Rentenversicherungspflicht befreien (gilt für Minijobber, die ihre Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben) oder verzichtet er auf seine Versicherungsfreiheit (gilt für Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben) entfällt für den Minijobber außerdem ein Beitragsanteil von 13,6 % zur Rentenversicherung. Die Abgaben setzen, sich wie folgt zusammensetzen:

5 % Rentenversicherung
13,6 % Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
5 % Krankenversicherung
1,6 % Unfallversicherung
2 % Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
1,19 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft

Was muss ich als privater Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) innerhalb meines Privathaushalts bei der Pauschalbesteuerung noch beachten?

Seit dem 1. April 2003 findet für diese Beschäftigungsverhältnisse ausschließlich das Haushaltsscheckverfahren Anwendung.

Private Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten im eigenen Privathaushalt übersenden der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den in ihrem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck.

Der Einzug der Pauschalabgaben erfolgt im Wege des Lastschriftverfahrens zweimal jährlich. Für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt erfolgt der Einzug am letzten Kalendertag des Monats Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am letzten Kalendertag des Monats Januar des folgenden Jahres.

Die Vordrucke für den Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung sind auf der Internetseite der Minijob-Zentrale abrufbar und können auch online ausgefüllt und an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt werden. Falls kein Internetzugang vorhanden ist, stellt die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Papiervordrucke auf Anforderung zur Verfügung.

Welche steuerlichen Vorteile kann ich als privater Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten in meinem Privathaushalt noch geltend machen?

Auf Antrag ermäßigt sich die persönliche Einkommensteuer des privaten Arbeitgebers nach § 35a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes um 20 % der entstandenen Aufwendungen (maximal 510 Euro).

Gibt es Freistellungsbescheinigungen für Minijobs?

Nein. Arbeitsentgelte für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 sind stets einkommensteuerpflichtig.

Können Werbungskosten bei einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung (sog. Minijob) geltend gemacht werden?

Dies ist je nach Vorgehensweise des Arbeitgebers verschieden.

Fall 1: Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden

Entscheidet sich der Arbeitgeber, bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches, für die pauschale Lohnsteuererhebung, ist er nach dem Einkommensteuergesetz Schuldner der einheitlichen Pauschsteuer und nicht der Arbeitnehmer.

Sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Da im Bereich der Lohnsteuerpauschalierung weder eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden kann, können auch keine Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Fall 2: Werbungskosten können geltend gemacht werden

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Das Arbeitsentgelt unterliegt dann der üblichen individuellen Besteuerung. Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) können im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches in Ansatz gebracht werden.

Wer ist für die Lohnsteuererhebung bei Minijobs zuständig?

Fall 1: Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Es wird die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben. In diesem Fall ist ab dem 1. April 2003 stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (dort sog. Minijob-Zentrale) zuständig.

Fall 2: Betriebsstättenfinanzamt bzw. Finanzamt des Arbeitgebers

Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).

Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) vor und was bedeutet die Verdienstgrenze von 520 Euro?

Die geringfügige Beschäftigung ist in § 8 (gewerbliche Minijobs) und in § 8a (Minijob im Privathaushalt) des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IV) geregelt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt danach insbesondere vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt. Bis zum 30. September 2022 gilt für Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro. Die Arbeitsentgelte, insbesondere mehrerer geringfügiger Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. Die Verdienstgrenze gilt für alte und neue Bundesländer gleichermaßen. Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind (Weihnachts- und Urlaubsgeld), sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Jubiläumszuwendungen und ähnliche nicht wiederkehrende Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht.

Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen (520 Euro x Kalendertage / 30).

Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht mehr gegeben, wenn diese Verdienstgrenze überstiegen wird. Wird beim Zusammenrechnen insbesondere mehrerer geringfügiger Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Versicherungspflicht durch die Minijob-Zentrale oder einen anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt gegeben wurde.

Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale erhalten Sie weiterführende Informationen zu:

Für wen gelten Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijobs)?

Beispielsweise gelten für Familienangehörige, Rentner, Ruhestandsbeamte, Arbeitslose, Schüler, und andere besondere Bestimmungen für die Zulässigkeit von geringfügiger Beschäftigung. Nähere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der Minijob-Zentrale entnehmen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Berlin
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-3705

Zuständigkeitsbereich:

Fachaufsicht Minijobs

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