Bundeszentralamt für Steuern

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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Den Steuerabzug nehmen die Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen "an der Quelle" vor. Sie führen die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab. Das gleiche Verfahren gilt auch für die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer.

Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragen die verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

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Widerspruch gegen den Datenabruf

Sie können beim Bundeszentralamt für Steuern dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. Dieser Widerspruch wird als Sperrvermerk bezeichnet und in die Datenbank eingetragen. An den Abzugsverpflichteten werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt.

Der Sperrvermerk ändert nichts an Ihren kirchensteuerlichen Verpflichtungen. Es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.

Wie lege ich einen Sperrvermerk ein?

Die Erklärung des Sperrvermerks muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf dem Postweg auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erfolgen. Benötigt wird hierzu Ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf (§51a Absatz 2e EStG).

Erklärung zum Sperrvermerk

Hinweis:

Die Steueridentifikationsnummer finden Sie auf

  • Ihrem Einkommensteuerbescheid,
  • dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern oder
  • der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.

Sofern Ihnen Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vorliegen sollte, können Sie eine erneute Mitteilung der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Bitte beachten Sie, dass Widersprüche, die nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingehen, vom Bundeszentralamt für Steuern nicht berücksichtigt werden können.

Folgen der Eintragung des Sperrvermerks

Wird ein Sperrvermerk eingetragen, übermittelt das BZSt an alle anfragenden Abzugsverpflichteten an Stelle der Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert). Der Wert erlaubt keinen Rückschluss auf die Religionszugehörigkeit oder Nichtreligionszugehörigkeit bzw. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Sperrvermerkes.

Wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichtete der "Nullwert" übermittelt, dann liegen damit keine Informationen vor, mit denen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einbehalten werden könnte. Demzufolge wird der Abzugsverpflichtete auch bei kirchensteuerpflichtigen Kunden keinen Abzug vornehmen.

Der Sperrvermerk verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an Ihr Wohnsitzfinanzamt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, Name und Anschrift des abrufenden Abzugsverpflichteten (Bank, Kreditinstitut, Versicherung, etc.).

Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

Zu allen Fragen von Eintritt, Übertritt oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Religionsgemeinschaft oder die zuständigen Stellen in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland. Das BZSt kann keine weiterführenden Auskünfte zu den länder- oder kirchenspezifischen Besonderheiten erteilen.

Fragen und Antworten

Muss ich auf meine Kapitaleinkünfte auch Kirchensteuer entrichten?

Ja. Kirchensteuer wird auf alle Einkunftsarten erhoben. Sofern Sie einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, unterliegen Kapitaleinkünfte genauso wie beispielsweise Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Kirchensteuer.

Wie wird die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen erhoben?

Die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer wird durch Banken, Versicherungen oder andere Schuldner von Kapitalerträgen einbehalten und an das konkrete Bistum, die jeweilige Landeskirche oder eine andere steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt. Sie müssen daher nichts weiter veranlassen, um Ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit derartigen Kapitalerträgen vollumfänglich nachzukommen.

Ich bin gar nicht in der Kirche – bin ich vom Verfahren betroffen?

Nein. Das Verfahren hat lediglich Auswirkungen auf Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften.

Ich bin bereits vor Jahren aus der Kirche ausgetreten bzw. nie Mitglied einer Religionsgemeinschaft gewesen, dennoch hat meine Bank auf meine erzielten Kapitalerträge Kirchensteuer einbehalten – was kann ich tun?

Die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten Informationen werden von den zuständigen Meldebehörden (Einwohnermeldeämter/Bürgerämter) erhoben und dem BZSt zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung gestellt.

Erfolgte der Kirchensteuereinbehalt aufgrund eines Kirchensteuerabzugsmerkmals, welches auf unzutreffenden Daten der Meldebehörde basiert, können Sie bei der Meldebehörde eine Berichtigung der Daten veranlassen. Entsprechende Korrekturen werden dem BZSt dann von der Meldebehörde auf elektronischem Wege mitgeteilt und können so für die Zukunft berücksichtigt werden.

Wie wirkt sich in der Regel ein unterjähriger Kirchenaustritt auf den Steuerabzug aus?

Sofern der Kirchenaustritt und die damit verbundene Änderung der Daten durch die zuständige Meldebehörde rechtzeitig vor dem 31. August eines Jahres an das BZSt übermittelt wird, können die anfragenden Stellen innerhalb der jährlichen Regelabfrage noch über die eingetretene Änderung mit Wirkung für das Folgejahr informiert werden. D. h. der anfragenden Stelle wird in diesem Fall kein Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt und der Steuerabzug für das Folgejahr würde unterbleiben.

Der 31. August eines Jahres ist der Stichtag für den Abruf der Religionszugehörigkeit mit Wirkung für das Folgejahr. Erlangt das BZSt erst nach dem 31. August eines Jahres von der maßgeblichen Änderung Kenntnis, wird diese regelmäßig erst bei der nächsten turnusmäßigen Regelabfrage im Folgejahr Berücksichtigung finden. Nur wenn die abfragende Stelle, z. B. Ihre Bank, auf Ihre Veranlassung hin von der Möglichkeit einer Anlassabfrage Gebrauch macht, wird die Änderung zeitnah berücksichtigt werden können.

Ich habe einen Freistellungsauftrag erteilt – gilt dieser auch für die Kirchensteuer?

Ja, denn Ihr Freistellungsauftrag für Kapitalerträge wirkt auch für die darauf erhobene Kirchensteuer.

Ledige können bis zu 1.000 Euro und Ehegatten/Lebenspartner bis zu 2.000 Euro von der Steuer freistellen lassen (Sparer-Pauschbetrag). Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird nicht einbehalten, soweit aufgrund des Freistellungsauftrages keine Kapitalertragsteuer anfällt. Die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden und vom Freistellungsauftrag daher nicht mehr abgedeckten Kapitalerträge unterliegen sowohl der Kapitalertragsteuer als auch der darauf als Zuschlag zu erhebenden Kirchensteuer.

Was gilt im Falle einer Nichtveranlagungsbescheinigung?

Soweit Ihrem Kreditinstitut eine für das Folgejahr gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird dieses Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal zum Zeitpunkt der Regelabfrage nicht abrufen und somit im Folgejahr auch keine Kirchensteuer vom Kapitalertrag abziehen. Verbindlich gilt dies für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.

Wird die Religionszugehörigkeit auch nach dem Tod des Kirchensteuerpflichtigen noch mitgeteilt?

Nein. Erfährt das BZSt den Sterbetag, wird die zum Abruf bereitgestellte Information angepasst. Auf zukünftige Anfragen werden keine Angaben zur Religionszugehörigkeit übermittelt.

Wer darf meine Religionszugehörigkeit zu Zwecken der Kirchensteuererhebung erfragen?

Jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch verpflichtet, die darauf entfallende Kirchensteuer abzuführen. Dazu zählen insbesondere Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als deren Gesellschafter leisten. Daher darf dieser Personenkreis nur unter Beachtung strenger datenschutzrechtlicher Bestimmungen und allein zum Zwecke der Mitwirkung an der Steuererhebung Ihre Religionszugehörigkeit beim BZSt automatisiert erfragen.

In welchen Fällen wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht automatisiert abgeführt?

In folgenden Fällen wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht automatisiert abgeführt:

  • Sie sind nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Es besteht somit keine Kirchensteuerpflicht und Sie müssen keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge abführen.
  • Sie haben mit einem Sperrvermerk der Übermittlung Ihres elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals widersprochen, sind aber Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Ihre Kirchensteuerpflicht bleibt bestehen und Sie sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung anzufertigen. Alles weitere können Sie der Antwort auf die folgende Frage entnehmen
  • Es liegt eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vor.

Welche Folge hat für mich die Unterbindung der automatisierten Abführung aufgrund eines Sperrvermerks?

Der Sperrvermerk hat keinen Einfluss auf die Kirchensteuerpflicht. Haben Sie der Datenübermittlung durch die Einlegung eines Sperrvermerks aktiv widersprochen, sind aber tatsächlich Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, so müssen Sie im Folgejahr eine Steuererklärung einreichen bzw. mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt rechnen. Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird dann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach Ihren persönlichen Verhältnissen festgesetzt.

Kann ich der Übermittlung meiner Religionszugehörigkeit widersprechen?

Ja. Sie können der Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das einmalige Einlegen eines Sperrvermerkes widersprechen. Dafür ist der amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Der Sperrvermerk gilt bis Sie eine Löschung beantragen. Eine wiederholte Einlegung eines Sperrvermerks ist nicht erforderlich.

Wie lege ich einen Widerspruch (Sperrvermerk) wirksam ein?

Sie senden den unterschriebenen Vordruck auf dem Postweg an das BZSt. Er kann ebenfalls papierlos über das BZStOnline-Portal übermittelt werden, was sich insbesondere bei Vorliegen eines bereits bestehenden Zugangs zum BZStOnline-Portal oder ElsterOnline-Portal anbietet.

Bitte beachten Sie, dass neben den persönlichen Angaben (Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr), Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift) zwingend einzutragen ist, ob Sie einen Sperrvermerk eintragen oder löschen möchten. Bitte vergessen Sie nicht, an dieser Stelle das notwendige Kreuz zu setzen.

Die Löschung oder Eintragung eines Sperrvermerks kann auch durch entsprechend bevollmächtigte Steuerberater/Rechtsanwälte, sorgeberechtigte Eltern oder gerichtlich bestellte Betreuer eingereicht werden

Bis wann muss ich einen Sperrvermerk einlegen?

Ein Sperrvermerk kann jederzeit beantragt werden. Eine Verarbeitung Ihres Sperrvermerks bis zum Stichtag 31. August eines Jahres kann jedoch nur garantiert werden, wenn der Sperrvermerksantrag bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingegangen ist. Der Stichtag 31. August ist maßgeblich für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres. Später eingehende Sperrvermerksanträge wirken dann gegebenenfalls nicht mehr für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres, sondern erst für das übernächste Jahr. Nur der Weg über eine Anlassabfrage kann dann unter Umständen noch Abhilfe schaffen. Weitere Hinweise hierzu erhalten Sie hier.

Ich gehöre keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft an – sollte ich trotzdem einen Sperrvermerk einlegen?

Nein. Sie sind in diesem Fall - unabhängig von der Einlegung eines Sperrvermerks - nicht kirchensteuerpflichtig. Die Einlegung eines Sperrvermerks ist daher nicht erforderlich.

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Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Fachbereich Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (KISTA)
11055  Berlin

Telefon: +49 228 406-4499
Fax: +49 228 406-3200

Mo-Fr von 8:00-14:00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer