Bundeszentralamt für Steuern

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Beauftragte

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Hinweisgeberstelle)

Die interne Meldestelle dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen und soll sicherstellen, dass diesen durch ihre Meldung keine Benachteiligung droht. Auf dieser Seite erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Hinweisgeberschutz im BZSt.

Die folgenden Informationen richten sich ausschließlich an Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Verstöße erlangt haben.

Hinweisgeberschutz

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, den Schutz von hinweisgebenden Personen, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstigen von einer Meldung betroffenen Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Oft sind so genannte "Whistleblower" die ersten, die Missstände wahrnehmen und einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, Rechtsverstöße aufzudecken, zu verfolgen und zu unterbinden. Sie verdienen daher Schutz vor solchen Benachteiligungen, die sie von einer Meldung abhalten könnten.

Interne Meldestelle im BZSt

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht die Einrichtung interner Meldestellen in Unternehmen und Behörden vor, an die sich hinweisgebende Personen wenden können.

Eine Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen (= Verstöße) an die interne Meldestelle kommt dann in Betracht, wenn der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz erfüllt ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verstöße

  1. strafbewehrt sind,
  2. bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, oder 
  3. ein Tatbestand des § 2 Nr. 3 bis Nr. 10 Hinweisgeberschutzgesetz erfüllt ist.

Wichtig ist, dass die hinweisgebende Person die Informationen über einen Verstoß im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Nur dann findet das Hinweisgeberschutzgesetz Anwendung. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist dabei weit zu verstehen und erfasst unter anderem auch Praktikantinnen und Praktikanten, Bewerberinnen und Bewerber, Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, und Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt mit dem BZSt stehen oder standen. Ohne einen solchen beruflichen Zusammenhang kann die Hinweisgeberstelle die Meldung nicht bearbeiten. Sie ist nicht zuständig für Beschwerden allgemeiner Art.

Externe Meldestellen

Für den Fall, dass Sie sich mit Ihrer Meldung nicht an die interne Meldestelle im BZSt wenden wollen, stehen Ihnen weitere sog. externe Meldestellen zur Abgabe von Meldungen zur Verfügung.

Informationen hierzu finden Sie auf folgenden Seiten:

Hinweise zum Kontakt mit der internen Meldestelle

Die Kommunikation über das Kontaktformular erfolgt unverschlüsselt. Es wird daher empfohlen, das Kontaktformular lediglich zur Erstkontaktaufnahme zu nutzen, beispielsweise zur Absprache einer sicheren Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation oder zur Vereinbarung eines Termins.

Sofern Sie sich per Post an die interne Meldestelle im BZSt wenden möchten, versehen Sie bitte den Umschlag mit dem Vermerk „Vertraulich“. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre postalische Meldung ungeöffnet an die interne Meldestelle im BZSt gelangt.  

Kontakt

Interne Meldestelle nach dem HinSchG

Stabsstelle Compliance
- vertraulich -
Bundeszentralamt für Steuern

An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-4100

Zuständigkeitsbereich:

Interne Meldestelle nach dem HinSchG

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