Zentralstelle/Steueraufsicht
Nach § 5 Nr. 28 FVG hat das BZSt die Aufgabe, die "Länder bei Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung" zu unterstützen.
Diese Vorschrift dient als Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung sowohl der Zentralstelle im BZSt als auch der Steueraufsicht. Nach § 5 Nr. 28 FVG i. V. m. §§ 208 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 208a AO ist das BZSt zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ermächtigt. Mit dem § 208a AO hat das BZSt die Befugnis zu Vorfeldermittlungen für die vom BZSt verwalteten Steuern erhalten. Hierbei handelt es sich um Vorfeldermittlungen im Bereich des Besteuerungsverfahrens und nicht um Ermittlungen im Strafverfahren.
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