Mitteilung von Steuerstraftaten
Mitteilungspflicht der Gerichte und Behörden bei möglichen Steuerstraftaten nach § 116 der Abgabenordnung (AO).
Allgemeines
Tatsachen, die dienstlich erfahren werden und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden bekannt sind, kann die Mitteilung auch diesen gesendet werden.
Zu dieser Meldung sind Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht den Finanzbehörden angehören, nach § 116 AO verpflichtet.
Das BZSt leitet diese Informationen weiter, soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind.
Merkblatt
Das "Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes und der Länder" enthält ausführliche Erläuterungen über relevante Fallgestaltungen und Hinweise zur Mitteilungspflicht.
Mitteilungsformular
Zur Verwaltungsvereinfachung haben die obersten Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen einen auch elektronisch verwendbaren Vordruck einer Mitteilung nach § 116 Abgabenordnung entwickelt.
Bei Fragen im Zusammenhang mit § 116 AO benutzen Sie bitte das Kontaktformular.