Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) durch mitteilungspflichtige Behörden nach MV
Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind gemäß § 2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung ab 2025 verpflichtet, Zahlungen unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) an die Finanzbehörden zu melden. Teilen die betroffenen Personen ihre IdNr nicht mit, kann gemäß § 93a Absatz 4 Satz 2 Abgabenordnung (AO) eine maschinelle Anfrage beim BZSt erfolgen.
Bitte beachten!
Um eine effiziente Abwicklung sicherzustellen und Mehrfachverarbeitungen möglichst zu vermeiden wird darum gebeten, eine Bündelung solcher Anfragen vorzunehmen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anfragen zur Ermittlung der Identifikationsnummer in organisatorischer Nähe zu der Stelle angesiedelt werden können, durch die auch die Übermittlung der Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgen soll.
Das BZSt bittet Sie daher, Anfragen nach § 93a Absatz 4 AO
- auf Ebene der Rechtsträger (Länder, Landkreise, Gemeinden) oder
- bei zentralen Stellen (z.B. Aufsichtsbehörden)
zu bündeln und für die Anfragen
- gemeinsame IT-Strukturen auf Landesebene (z.B. Dataport, BITBW, ITDZ-Berlin) zu nutzen.
Das Verfahren sieht die Möglichkeit der Anfrage durch bevollmächtigte Dritte vor und bietet in diesem Fall für die einzelne Behörde ein vereinfachtes Zulassungsverfahren (siehe Eingeschränkter Verfahrenszugang).
Wichtiger Hinweis für Privatpersonen:
Bei Fragen zu Ihrer eigenen steuerlichen Identifikationsnummer schauen Sie bitte auf die Seite des Bundeszentralamtes: Die Identifikationsnummer.
Eine Erhalt Ihrer IdNr oder eine Zulassung zum Fachverfahren Mitteilungsverordnung ist als Privatperson nicht möglich.
Informationen für Mitteilungsverpflichtete
Die Anfrage zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) durch mitteilungspflichtige Stellen nach MV sowie die Antwort des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erfolgen ausschließlich in einem maschinellen Verfahren über das BZStOnline-Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle des BZSt (ELMA).
Zur technischen Abwicklung der Anfragen/Antworten wird ein Verfahren genutzt, das ursprünglich für Zwecke der Kontenwahrheit/ Kirchensteuermerkmalerhebung (KISTA) entwickelt wurde und das nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) auch für die Erhebung der IdNr durch verpflichtete Stellen nach Mitteilungsverordnung genutzt werden kann (-> technischer Weg zur Erhebung der IdNr).
Im Rahmen dieses Verfahrens ist es auch möglich, dass Dritte (Datenübermittler, Steuerberater, IT-Dienstleister) für die originär mitteilungsverpflichtete Stelle tätig werden.
Wenn Sie bereits einen Elster-Zugang haben, können Sie diesen auch für die Anmeldung im BOP nutzen. In der Anleitung zur Registrierung und Zulassung können Sie die für Sie zur Anmeldung am Verfahren notwendigen Informationen ab Seite 28 finden.
Zugang zum Anfrageverfahren
Bitte beachten!
Um eine effiziente Abwicklung sicherzustellen und Mehrfachverarbeitungen möglichst zu vermeiden wird darum gebeten, eine Bündelung solcher Anfragen vorzunehmen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anfragen zur Ermittlung der Identifikationsnummer in organisatorischer Nähe zu der Stelle angesiedelt werden können, durch die auch die Übermittlung der Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgen soll.
Das BZSt bittet Sie daher, Anfragen nach § 93a Absatz 4 AO
- auf Ebene der Rechtsträger (Länder, Landkreise, Gemeinden) oder
- bei zentralen Stellen (z.B. Aufsichtsbehörden)
zu bündeln und für die Anfragen
- gemeinsame IT-Strukturen auf Landesebene (z.B. Dataport, BITBW, ITDZ-Berlin) zu nutzen.
Das Verfahren sieht die Möglichkeit der Anfrage durch bevollmächtigte Dritte vor und bietet in diesem Fall für die einzelne Behörde ein vereinfachtes Zulassungsverfahren (siehe Eingeschränkter Verfahrenszugang).
Mitteilungsverpflichtete müssen sich im Verfahren anmelden und zugelassen werden. Zur Identifizierung im Verfahren erhalten die Teilnehmenden eine Zulassungsnummer.
Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Zugang zum Verfahren zu erhalten:
Vollzugang: Der Antrag auf Zulassung kann über das BZStOnline-Portal elektronisch eingereicht werden. Dies setzt eine Registrierung im BZStOnline-Portal voraus. Senden Sie hierzu den ausgefüllten "Antrag auf Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes über das BZStOnline-Portal" an das Bundeszentralamt für Steuern. Alternativ können Sie auch ein bestehendes Elster- Zertifikat nutzen. Hiermit können Sie sich im BZStOnline-Portal einwählen und übermitteln den "Antrag auf Zulassung zum Verfahren gemäß § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. gemäß § 154 Absatz 2b und c Abgabenordnung (AO), Änderung und Löschung von Daten (KiStAV und Kreditinstitute)", um eine Zulassung zum Verfahren zu beantragen.
Eingeschränkter Verfahrenszugang: Berechtigte, die die Datenabfrage nicht selbst vornehmen wollen, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer beantragen. Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten erfolgen, der einen Vollzugang zum Verfahren hat (z.B. IT-Dienstleister).
Portale
Nur für einen Vollzugang
Hinweis:
Besitzen Sie bereits ein Zertifikat für das BOP oder EOP dann ist unter
https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/kistamaf
der
"Antrag auf Zulassung zum Verfahren gemäß § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. gemäß § 154 Absatz 2b und c Abgabenordnung (AO), Änderung und Löschung von Daten (KiStAV und Kreditinstitute)"
ausreichend.
Stören Sie sich bitte nicht an der Bezeichnung des Formulars, wie unter Informationen für Mitteilungspflichtige erklärt, wird vorerst hilfsweise für die Ermittlung der IdNr das Verfahren nach § 51a EStG zur Verfügung gestellt.
Formulare/Anträge und Anleitungen
Vollzugang
Hinweis:
Von Seite 1 – 28 finden Sie die Anleitung zur Registrierung im BOP. Besitzen Sie bereits ein Zertifikat für das BOP oder EOP, dann beachten Sie bitte den Hinweis unter „Portale“.
Bei vorhandenem Zertifikat beginnen Sie bitte in der Anleitung mit Seite 28 ff, dort finden Sie die Anleitung zur Beantragung eines Vollzugangs zum Verfahren.
Eingeschränkter Verfahrenszugang
Datenübermittlung
Den Mitteilungsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem BZSt angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übermittelt werden.
Für die Nutzung der Formulare im BOP können Sie ein bereits vorhandenes BOP-Zertifikat verwenden. Sollten Sie noch nicht über ein BOP-Zertifikat verfügen, empfiehlt das BZSt zunächst eine Registrierung im BOP. Ausführliche Informationen zum Registrierungs- und Zulassungsverfahren finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil I (Registrierung und Zulassung).
KHBs und XSDs
Aktuelle gültige KHBs
Kommunikationshandbuch Teil I (BOP)
Kommunikationshandbuch Teil II (KISTA)
XSD
Aktuell gültiges XSD
Fragen und Antworten
Wer ist eine nach Mitteilungsverordnung verpflichtete Stelle?
Für Fragen bezüglich der Auslegung der Mitteilungsverordnung sind die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zuständig. Die Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Mitteilung abzugeben ist, bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Bitte wenden Sie sich daher mit Fragen zur Mitteilungsverordnung oder der Beurteilung eines individuellen Sachverhaltes an Ihr zuständiges Finanzamt.
Wie kann ich die Identifikationsnummer einer Person erfragen?
Grundsätzlich ist die steuerliche Identifikationsnummer bei der betreffenden Person zu erheben. Nur wenn die betroffene Person innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Identifikationsnummer mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern in einem automatisierten Verfahren abgefragt werden. Hierfür benötigen Sie den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum der abzufragenden Person.
Wo bekomme ich die notwendigen Formulare?
Zur Abfrage der Identifikationsnummer natürlicher Personen als Mitteilungsverpflichteter nach § 5 Mitteilungsverordnung werden Sie nach Antrag an das Fachverfahren Kontenwahrheit/Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer angebunden.
Mit Hilfe der Anfrageart 1 können Sie elektronische Anfragen zu Identifikationsnummern übermitteln und erhalten die entsprechende Antwort ebenfalls auf elektronischem Weg.
Hierzu ist im ersten Schritt eine Registrierung für das BZSt- Online- Portal (BOP) erforderlich. Verfügen Sie bereits über ein Zertifikat, können sie dieses in der Regel auch für die Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nutzen.
Antrag und Anleitung finden Sie auf dieser Seite. Die Anleitung führt Sie durch den gesamten Prozess beginnend mit der Registrierung für das BOP bis zum Erhalt Ihrer Zulassungsnummer zum Fachverfahren.
Sollten während des Zulassungsprozesses Fragen aufkommen und Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei unserer Hotline unter 0228/ 406 35 99 oder per Mail an mitteilungsverordnung@bzst.bund.de.
Mitarbeiter hat ausschließlich Wohnsitz im Ausland und keine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)
Für Personen, die in Deutschland arbeiten und ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. Hierfür kann der auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) zur Verfügung gestellte Vordruck 010250 "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt" verwendet werden.
Brauche ich für jeden Mitarbeiter einen eigenen Zugang?
Es gibt die Möglichkeit, für jedes Zertifikat einzelne BOP-Benutzerkonten (im BOP sind bis zu 200 Benutzerkonten möglich) einzurichten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung der Benutzerkonten der jeweiligen Behörde obliegt.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Arbeitsbereich Mitteilungsverordnung des Bundeszentralamtes für Steuern
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Telefon:
+49 0228 406 3599
Fax: +49 228 406-4408
Mo bis Do: 09:00 - 15:00, Fr: 09:00 - 12:00
Zuständigkeitsbereich:
Arbeitsbereich Mitteilungsverordnung