Bundeszentralamt für Steuern

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Kontenabruf

Kontenabrufverfahren

Seit 1. April 2005 betreibt das BZSt das Kontenabrufverfahren nach § 93b Abgabenordnung. Mittlerweile kann das Verfahren in vielen Rechtsbereichen genutzt werden, um Beweise zu erheben oder Sachverhalte zu ermitteln.

Verfahren

Kreditinstitute sind verpflichtet, für Kontenabrufe durch das BZSt die Informationen über die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer bereitzustellen (§ 24c Kreditwesengesetz - KWG, ergänzt durch die Daten gem. § 93b Abs. 1a AO). Die Kreditinstitute speichern die Stammdaten in einer separaten Datenbank, so dass diese ohne Kenntnis des Kreditinstituts abgerufen werden können. Das BZSt selbst führt keine eigene solche Datenbank und kann selbst auch keinerlei Änderungen an den vorgehaltenen Daten vornehmen. Es protokolliert ausschließlich zu Zwecken des Datenschutzes sowie der Sicherstellung der Datensicherheit alle Fälle, in denen ein Abruf erfolgt ist.

Das Ergebnis dieser Abrufe enthält nur die Kontenstammdaten; Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden. Das Verfahren steht ausschließlich den durch Gesetz bestimmten Stellen (z. B. Finanzbehörden, Sozialbehörden, Gerichtsvollziehern, Vollstreckungsbehörden) zur Verfügung. Nach Zulassung zum Verfahren können die berechtigten Stellen (ersuchende Stellen) ihre Ersuchen an das BZSt übermitteln, welches die Personendaten zwecks Abgleich an die Auskunftssysteme der Kreditwirtschaft und im Anschluss die gemeldeten Ergebnisse an die ersuchenden Stellen übermittelt. Prüfpflichten in Bezug auf einzelne Ersuchen hat das BZSt nicht. Es darf lediglich die Plausibilität der gestellten Ersuchen prüfen.

Hinweise für Berechtigte

Das Kontenabrufverfahren können nur Institutionen nutzen, die durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich dazu berechtigt sind. Die folgenden Berechtigten sind in § 93 Abs. 7 und 8 AO bzw. in anderen Bundesgesetzen genannt (nicht abschließend):

  • Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten)
  • Behörden, die zuständig sind für die Verwaltung

    • der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    • der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
    • des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
    • der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
    • des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  • Polizeivollzugsbehörden zur Gefahrenabwehr
  • Verfassungsschutzbehörden
  • Vollstreckungsbehörden im Bereich der Verwaltungsvollstreckung
  • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
  • Unterhaltsvorschussstellen

Einstieg ins Verfahren

Zunächst ist es erforderlich, dass sich eine Institution beim BZSt als ersuchende Stelle registrieren lässt. Dies erfolgt mit dem „Antrag auf Zulassung und Anmeldung“. Im Anschluss erhält die ersuchende Stelle eine eindeutige Bedarfsträger-Kennung.

Mit der Zulassung zum Kontenabrufverfahren erfolgt gleichzeitig die Zulassung zum elektronischen Abrufverfahren. Die elektronische Übermittlung der Abrufersuchen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bei Fragen zur Zulassung zum Verfahren kontaktieren Sie bitte den Arbeitsbereich Kontenabruf unter:

Kontenabruf@bzst.bund.de
Telefon: 0228/406 – 3636

Durchführung

Ist Ihre Institution als ersuchende Stelle registriert, können Sie dem BZSt Kontenabrufersuchen übermitteln. Als ersuchende Stelle tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Abruf rechtmäßig ist. Je nach Aufgabengebiet können Sie Stammdaten natürlicher Personen, nicht natürlicher Personen oder zu bestimmten Konten abrufen.

Ermittelt werden nur Konten, die bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführt werden. Hierzu zählen auch ausländische Kreditinstitute mit Niederlassungen in Deutschland.

Nach dem Abruf

Nach dem Kontenabruf muss die ersuchende Stelle den Betroffenen von dem Abruf unterrichten, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. § 93 Abs. 9 Satz 3 AO) oder die Anwendung des § 93 Absatz 9 AO gesetzlich ausgeschlossen ist.

Zusätzlich haben Sie das Abrufersuchen und dessen Ergebnis zu dokumentieren (§ 93 Abs. 10 AO).

Informationen zum elektronischen Verfahren

Mehr Informationen über das elektronische Verfahren finden Sie in unserem geschützten Bereich.

Sollten Sie nicht (mehr) im Besitz der Anmeldedaten sein, kontaktieren Sie bitte den Arbeitsbereich Kontenabruf unter:

Kontenabruf@bzst.bund.de
Telefon: 0228/406 – 3636

Gesetzliche Grundlagen

Geregelt ist der automatisierte Abruf von Kontoinformationen in § 93b AO i. V. m. §§ 24c KWG, 93 Abs. 7 und 8 AO. Weitere Regelungen enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 93.

Hinweis:

Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links). Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).

Formulare

Formular Verfahrensteilnahme

Das nachfolgende Formular „Antrag auf Zulassung und Anmeldung“ ist zu verwenden für:

  • den Antrag auf Zulassung im Verfahren
  • die Mitteilung von Änderungen Ihrer im Verfahren hinterlegten Daten

Hilfestellend stehen Ihnen die Ausfüllanleitungen zur Verfügung. Das vollständig ausgefüllte Formular kann auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail übersendet werden.

Hinweis: Im Hinblick auf die Revisionssicherheit wird empfohlen, die erstellten Benutzerkonten zentral zu verwalten. Eine Mitteilung über erstellte Benutzerkonten an das BZSt ist nicht erforderlich. Nicht mehr benötigte Benutzerkonten müssen eigenständig gelöscht werden; dies kann nur im Ausnahmefall durch das BZSt erfolgen.

Formular Kontenabrufersuchen

Nachdem Sie als ersuchende Stelle zum Kontenabrufverfahren zugelassen sind, können Sie Ihre Abrufersuchen über das BZStOnline-Portal elektronisch übermitteln.

Im Ausnahmefall und nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitsbereich Kontenabruf kann folgendes Formular genutzt werden.

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen und Antworten

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabrufersuchen gestellt werden?

Für steuerliche Zwecke darf ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden oder Gemeinden gestellt werden, wenn

  • der oder die Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (Günstigerprüfung Abgeltungssteuer/tarifliche Einkommensteuer) beantragt oder
  • ein Kontenabruf erforderlich ist

    • zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008
    • zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder zur Rückforderung von bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen
    • zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist,
    • zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen bei Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch die Steuerfahndung (Zollfahndung)
  • oder der oder die Steuerpflichtige zustimmt.

Zu nicht steuerlichen Zwecken kann der Kontenabruf in den Fällen des § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung vorgenommen werden. Dies dient insbesondere der Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für soziale Transferleistungen.

Darüber hinaus ist ein Kontenabruf möglich, wenn er durch Bundesgesetz erlaubt ist. So dürfen zum Beispiel Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen gemäß § 802l der Zivilprozessordnung Kontenabrufersuchen stellen.

Wird ein Kontenabruf erst veranlasst, wenn der oder die Betroffene falsche Angaben gemacht hat?

Nein, ein Kontenabruf wird bereits dann vorgenommen, wenn der oder die Betroffene keine Angaben macht oder keine Aussicht besteht, Auskunft zu erlangen. Dies bedeutet nicht, dass Ermittlungen willkürlich erfolgen. Für jeden Kontenabruf muss ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die zur Auskunft Verpflichtete die für das Verfahren notwendigen Informationen nicht oder nicht vollständig mitteilen wird.

Können auch Privatpersonen ein Kontenabrufersuchen stellen?

Nein. Das Bundeszentralamt für Steuern kann das Kontenabrufverfahren ausschließlich für die gesetzlich benannten, berechtigten Stellen durchführen. Da durch den Kontenabruf in die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen wird, muss ein entsprechend gewichtiges Interesse auf der anderen Seite stehen. Mit dem Kontenabruf werden Ziele verfolgt, welche die Funktionalität des Staates gewährleisten. Gleiche, gerechte Besteuerung sowie die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sozialmissbrauch sind für die Allgemeinheit bedeutend. Ebenso erheblich ist die Durchsetzbarkeit gerichtlich festgestellter Ansprüche.

Wer trägt die Verantwortung für den Kontenabruf?

Gemäß § 93b Abs. 3 der Abgabenordnung trägt die ersuchende Stelle, also jene, die den Kontenabruf veranlasst hat, die Verantwortung für die Zulässigkeit des Kontenabrufs und der Datenübermittlung. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt hier nur die Rolle eines Informationsmittlers ein, entscheidet jedoch nicht über die Durchführung des Abrufs oder die weitere Verwendung des Abrufergebnisses im Verfahren.

Von wem erfahre ich, ob ich Betroffene oder Betroffener eines Kontenabrufs bin?

Grundsätzlich werden Sie durch die abrufende Stelle über den Kontenabruf informiert. Darüber hinaus können Sie sich, soweit Sie bezüglich des Umgangs mit Ihren eigenen Daten Klärungsbedarf haben, auch an den Datenschutzbeauftragten des Bundeszentralamtes für Steuern wenden.

Fragen und Antworten für Berechtigte

Die Fragen und Antworten für Berechtigte finden Sie im geschützten Bereich zum Kontenabruf

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Kontenabruf
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-3600
Fax: +49 228 406-4408

Zuständigkeitsbereich:

Kontenabrufverfahren