Amtshilfe für direkte Steuern
Deutsche Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch. Dies geschieht in Fällen, wenn die Finanzbehörden im Rahmen der Steuerfestsetzung grenzüberschreitende Sachverhalte nicht angemessen aufklären können, da sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind.
Der zwischenstaatliche Informationsaustausch stellt eine gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung sicher und dient auch der Sachverhaltsaufklärung zugunsten der Steuerpflichtigen.
Die Amtshilfe durch Informationsaustausch kann in zwei Bereiche aufgeteilt werden, den automatischen Informationsaustausch und den nicht automatischen Informationsaustausch. Der nicht automatische Informationsaustausch umfasst den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen Informationsaustausch.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen Informationsaustausch.
Hinweis
Aufgrund technischer Probleme stehen derzeit die Kontaktformulare nicht zur Verfügung. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Behebung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen ergeben sich aus:
- § 117 Abgabenordnung (AO)
- der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Amtshilferichtlinie)
- dem Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG) mittels dessen die Richtlinie 2011/16/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, BGBl. I 2013 S. 1809
- dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 S. 966 ff.)
- Anlage 1 zur Denkschrift zu dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- Anlage 2 zur Denkschrift zu dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- Anlage 3 zur Denkschrift zu dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- Erklärung und Vorbehalte aller Staaten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen (DBA))
- den Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs, sogenannte Tax Information Exchange Agreements (TIEA)
- Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen- Abwehrgesetz; StAbwG) sowie das "HANDBUCH FÜR DIE LÄNDERPRÜFUNGEN 2016–2020 Terms of Reference 2016 (EOIR Handbuch 2016)" bzgl. des Informationsaustausches auf Ersuchen in der deutschen Übersetzung
Die aktuell von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs können auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.
Merkblatt
Das Amtshilfemerkblatt hat den Stand 1. Januar 2019.
Formulare
Hinweis
Die nachfolgend zum Download bereitstehenden Informationen sind ausschließlich für die Nutzung durch inländische Finanzbehörden bestimmt, die im Rahmen des zwischenstaatlichen Auskunftsaustausches tätig werden.
Die Europäische Kommission hat die bisher genutzte Client-Software für den Editor zur Bearbeitung der e-Formulare durch eine zentrale Webanwendung (e-Forms Central Application) abgelöst.
Der Zugang für die Landes- und Kommunalfinanzbehörden ist über einen Weblink und ein Zertifikat realisiert worden. Das aktuelle Zertifikat ist bis 12. Mai 2022 gültig und ist vor Ablauf durch ein neues Zertifikat zu ersetzen. Das neue Zertifikat wird zu gegebener Zeit im passwortgeschützten Download-Bereich bereitgestellt.
Hier finden Sie die Formulare zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern. Zur Nutzung dieser Offline-Formulare (ffwp-Dateien) benötigen Sie die Software FormsForWeb Filler. Die Verteilung des FFW-Fillers ist kostenfrei und kann in unbegrenzter Anzahl von der Webseite des Herstellers, der Firma Lucom GmbH, heruntergeladen werden.
Die in der Zip-Datei enthaltenen Anlagen/Formulare sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Amtshilfemerkblatt Stand 01. Januar 2019 | Kurzbeschreibung |
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Anlage 2a | Ersuchen an einen ausländischen Staat/ein ausländisches Gebiet nach einem TIEA |
Anlage 2aa | TIEA Ersuchen an das Fürstentum Liechtenstein |
Anlage 2b | Gruppenersuchen an einen ausländischen Staat/ ein ausländisches Gebiet |
Anlage 2c | Formular für den spontanen Informationsaustausch zu "Tax Rulings/steuerliche Vorbescheide" nach BEPS Aktionspunkt 5 |
Anlage 2d | Ersuchen an einen ausländischen Staat im steuerlichen Informationsaustausch über Steuern und Versicherungsprämien (DE - EN - FR) |
Anlage 2e | Übersendungsschreiben Ersuchen/Antwort/Mitteilung/Spontanauskunft an/für einen ausländischen Staat/ ein ausländisches Gebiet |
Anlage 2f | Anhörung |
Anlage 2g | Anhörung - Aktenbogen zur Ermessensausübung nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO |
Anlage 3 | Nicht amtliche konsolidierte Fassung des Übereinkommens (EN - FR - DE) |
Anlage 4 | Geschäftsweg- und Delegierungsregelung nach § 3 Abs. 6 ZFdG (Internationale Amts- und Rechtshilfe); Aktualisierung (BMF-Schreiben vom 16. August 2017, - III B 2 - Z 4601/16/10019 - 2017/0058975 -) |
Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Zertifikatsdateien und Anleitungen zur Nutzung der Webanwendung können nach Eingabe des erforderlichen Passworts von Gemeinden und Gemeindeverbänden unter dem folgenden Link heruntergeladen werden. Es handelt sich dabei um eine Zip-Datei.
Die EU-Standardformblätter und Programmdateien sind Eigentum der EU-Kommission. Die EU-Kommission behält sich alle Rechte vor.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände zum Download befugt sind.
Das Passwort zum Download können Sie unter dem unten angegebenen Kontakt abrufen.
Kontakt
Finanzbehörden und Gemeinden oder Gemeindeverbände erreichen den Amtshilfebereich direkte Steuern (außer Beitreibung/Zustellung) unter folgender E-Mail-Adresse: de.sia@bzst.bund.de